Hinterlasse einen Kommentar

Telefon-Mediation – Mähen mit Hindernissen

Herr K ruft mich an. Er habe vor 6 Wochen bei einem Händler für landwirtschaftliches Gerät, Herrn C, bei dem er regelmäßig Ware bezieht, eine Mähmaschine erworben, die er für einen Auftrag, den er in ca. 100 km Entfernung angenommen habe, dringend gebraucht habe. Die Maschine kostete 5000 €, K habe später bezahlen wollen, womit C einverstanden gewesen sei. Die Maschine sei dann bereits nach einer Woche zum ersten Mal defekt gewesen. Er habe sich telefonisch an den Händler gewandt, der habe ihm eine Werkstatt in der Nähe empfohlen und versprochen, für die Kosten der Reparatur aufzukommen. Herr K habe die Kosten für die Reparatur vorverauslagt. Die Maschine sei in 2 Tagen repariert worden, Herr K sei zu dieser Zeit schon mit seiner Arbeit in Verzug gewesen. Nach weiteren 2 Tagen sei derselbe Mangel wieder aufgetreten, Herr K, der sich verpflichtet hatte, die Mäharbeit in einer bestimmten Zeit durchzuführen und dem bei nicht rechtzeitiger Erfüllung eine Vertragsstrafe drohte, habe sich daraufhin eine andere Maschine gekauft und seinen Auftrag rechtzeitig beendet. Die erste Maschine wurde zwischenzeitlich wieder repariert. Herr K habe noch keine Rechnung für die zweite Reparatur erhalten. Herr C habe ihn nun in einem Brief aufgefordert, die vollständige Kaufpreissumme zu entrichten und ihm hierfür eine Frist von 5 Tage gesetzt. Herr K möchte die Maschine an C zurückgeben. Er wäre bereit, eine Summe von 1.000 € an C dafür zu entrichten, dass er die Maschine genutzt habe.

Ich telefoniere mit C. Dieser teilt mir Folgendes mit: Er habe lange überlegt, wie er sich in dieser Angelegenheit verhalten solle. Herr K sei ein guter Kunde von ihm, man habe sich bisher immer gut verstanden. Nun habe sich Herr K aber überhaupt nicht mehr bei ihm gemeldet, weder wisse er, was mit der Maschine sei, noch habe Herr K diese bezahlt. Er ist froh, dass Bewegung in die Sache kommt und findet das Verfahren der telefonischen Streitschlichtung gut. Ich schildere Herrn C, wie sich Herr K die Lösung des Problems vorstellt. Herr C gibt zu bedenken, Herr K hätte die Maschine von Anfang an mieten können, man habe über die Möglichkeit gesprochen, Herr K habe aber bewusst Abstand von einer Miete genommen und sich für den Kauf entschieden. Er selbst habe inzwischen eine neue Mähmaschine für den Verkauf erworben, er habe immer nur eine solche Maschine vorrätig. Er selbst schlägt folgende Lösung vor: Er selbst zahlt beide Reparaturen, Herr K entrichtet den vollen Kaufpreis und verkauft die Maschine selber. Ich übermittle den Vorschlag an Herrn K, der zu bedenken gibt: im Internet würden zu viele solcher Maschinen von Nichthändlern angeboten. Es sei unwahrscheinlich, dass er einen guten Preis erzielen würde. Die Maschinen würden viel günstiger angeboten werden. Herr C dagegen sei in einer besseren Verkaufsposition, er sei als Händler bekannt und genieße ein gewisses Vertrauen bei seiner Kundschaft. Er selber, Herr K,  habe sich auch aus diesem Grunde gegen ein anonymes günstigeres Internetangebot und für den ihm bekannten Händler entschieden. Er macht den Vorschlag, Herr C solle die Maschine in Kommission verkaufen, er selber würde die Reparaturen bezahlen und eine Summe von 200 € an C, so dass insgesamt ein Gegenwert von einer realistischen Mietsumme für die genutzte Zeit herauskommen würde. Herr C könne dann außerdem den Kaufpreis behalten. Herr C bittet sich zunächst Bedenkzeit über den Vorschlag aus und ruft mich am nächsten Tag zurück. Er könne die Argumente von K gut nachvollziehen und sei deshalb mit dem Vorschlag einverstanden.

Hinterlasse einen Kommentar

Lagerungsschaden nach OP

Herr S ruft mich an: Vor einem halben Jahr habe er sich wegen einer Wirbelsäulenverletzung operieren lassen müssen. Die OP sei geglückt, grundsätzlich sei Herr S den behandelnden Ärzten dafür sehr dankbar, da die OP nicht ganz ohne Risiko gewesen sei. Allerdings habe er im Gesicht von der Lagerung während der OP eine Verletzung davongetragen. Die Ärzte hätten sich dazu wie folgt geäußert: Er sei ordnungsgemäß gelagert gewesen, die OP habe aber doppelt so viel Zeit in Anspruch genommen, wie ursprünglich veranschlagt, nämlich 8 Stunden, einen Lagerungsschaden könne man in solch einer Situation, selbst bei größter Sorgfalt nie ganz vermeiden. Ich frage nach, wie ausgeprägt, die Verletzung sei und ob es Aussichten gebe, dass sie sich über die Zeit noch in ihr Ausprägung verringern werde. Herr S verspricht, mir ein Foto von der Verletzung zu senden. Sein behandelnder Arzt habe ihm gesagt, dass die derzeitige Ausprägung der Verletzung sich nicht mehr wesentlich verbessern werde. Nach Eingang des Fotos verabreden wir uns für ein neues Gespräch. Auf dem Foto zeigt sich mir ein eurostückgroßes dunkler gefärbtes Hautareal, das aussieht, wie eine großflächige Verunreinigung der Haut, auf den ersten Blick sichtbar aber nicht dominant im gesamten Erscheinungsbild. Herr S erklärt mir dazu, er sei ein Mann in den besten Jahren, eine Schönheitswettbewerb wolle er nicht mehr gewinnen, trotzdem störe ihn das Mal, er werde oft darauf angesprochen und er hätte gerne eine Entschädigung. Er habe sich bereits von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der ihm die Auskunft erteilt habe, auf dem gerichtlichen Wege sei eine Durchsetzung der Ansprüche nicht ganz einfach. Man müsse dem Pflegepersonal eine Pflichtverletzung und ein Verschulden nachweisen. Er habe auch keine Lust das Krankenhaus zu verklagen, das käme, ihm undankbar vor, er hätte schließlich auch im Rollstuhl landen können. Ein einvernehmliches Verfahren, wie die telefonische Streitschlichtung empfindet er in dieser Angelegenheit als geradezu ideal und er beauftragt mich, im Rahmen der Telefonmediation mit dem Krankenhaus Kontakt aufzunehmen und teilt mir die Kontaktdaten des Chefarztes der behandelnden Klinik mit. Herr Prof. M ist vielbeschäftigt, so erkläre ich zunächst seiner Sekretärin worum es geht. Herr Prof. M ruft mich aber innerhalb von 2 Tagen zurück. Er ist sehr freundlich und schlägt vor, dass er den Sachverhalt und meine Kontaktdaten an seine Versicherung übermittle, es werde sich dann jemand von der Versicherung bei mir melden. Nach 4 Wochen bekomme ich ein Schreiben von den Versicherungsmaklern, man bietet Herrn S ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht einen Betrag an. Ich telefoniere mit Herrn S. Er lässt sich zu der Höhe der gebotenen Summe nochmal rechtsberaten und meldet sich bei mir zurück mit dem Entschluss: eigentlich hätte er gerne die doppelte Summe, wenn sich die Versicherung darauf nicht einlassen werde, wäre er auch mit dem derzeitigen Angebot zufrieden. Eine Klage möchte er in jedem Falle nicht anstreben. Ich nehme telefonischen Kontakt mit dem Versicherungsmakler auf, ich schildere ihm, die Beeinträchtigungen von Herrn S durch sein jetziges Erscheinungsbild. Der Makler macht letztlich das Angebot, die gebotene Summe zu verdoppeln. Herr S ist mit dem erzielten Ergebnis sehr zufrieden.

Hinterlasse einen Kommentar

Telefonische Mediation – Wasserschaden

Frau C ruft mich wegen eines Konflikts mit ihrem Vermieter an. Vor zwei Monaten habe der Mieter über ihr in ihrer Wohnung einen Wasserschaden verursacht. Vor einer Woche habe der Vermieter damit begonnen, den Schaden zu beseitigen. Es wurden 3 Trocknungsgeräte aufgestellt, die noch mindestens 4 Wochen arbeiten sollen. Frau C ist hochschwanger und hat in 2 Wochen Entbindungstermin und empfindet die ständige Lautstärke der Trocknungsgeräte als extrem störend. Außerdem macht sie sich Gedanken darüber, wie sich die Situation nach der Entbindung in der Wohnung gestalten wird. Sie habe den Mieterverein kontaktiert, der ihr die Information erteilt habe, sie könne die Miete für die Zeit der Entfeuchtung bis zu 80% mindern. Sie habe darüber ein Gespräch mit ihrem Vermieter geführt und ihm mitgeteilt, sie werde die Miete um 80% mindern. Der Vermieter, Herr D, habe sich sehr verständnislos gezeigt und ihr empfohlen, mehr Zeit außerhalb der Wohnung zu verbringen. Eine Minderung von 80% würde er in keinem Fall akzeptieren. Frau C fühlt sich in Bezug auf ihren hochschwangeren Zustand vom Vermieter nicht ernstgenommen, den Vorschlag, viel spazieren zu gehen, empfindet sie als reinen Hohn. Sie möchte erreichen, dass einvernehmlich eine Minderungsrate von mindestens 50 % vereinbart wird. Dann würde sie sich von ihrem Vermieter ernstgenommen fühlen. Gleichzeitig möchte sie das Verhältnis zu ihrem Vermieter nicht über Gebühr strapazieren.

Ich nehme im Wege der außergerichtlichen Streitschlichtung Kontakt zu Herrn D auf. Herr D berichtet, das die Versicherung die Kosten für den Wasserschaden nur teilweise reguliere. Als Frau C ihm mitgeteilt habe, sie wolle die Miete um 80% mindern, habe ihn das in zusätzliche finanzielle Nöte gestürzt und er habe wohl sehr verständnislos reagiert. Inzwischen habe er „Haus und Grund“ konsultiert, die ihm die Information gegeben hätten, eine Minderung von 30 bis 40 % sei in dem vorliegenden Fall angemessen. Ich erkläre ihm, Familie C stelle sich eine Minderungsrate von mindestens 50% vor. Herr D will darüber nachdenken und am nächsten Tag wieder telefonieren.

Am nächsten Tag äußert sich Herr D folgendermaßen: Er habe über die Situation von Frau C nachgedacht. In Anbetracht der außergewöhnlichen Belastung in ihrer aktuellen Situation ist er bereit auf eine  Minderungsrate von 50% einzugehen. Er bittet mich darum, Frau C auszurichten, dass es sich für seine gedankenlose Reaktion entschuldigt.

Frau C ist zufrieden vor allem darüber, dass das Mieter-Vermieter-Verhältnis durch den Vorfall nicht beeinträchtigt wurde.

Hinterlasse einen Kommentar

Rückfall in die Sucht durch unverhofften Geldsegen

Herr Z ruft mich an. Er habe vor einem Monat auf seinem Konto einen Zahlungseingang in Höhe von 10.000 € von einer ihm bis dahin unbekannten Stiftung verzeichnet. Ihm sei sofort klar gewesen, dass es sich um eine irrtümliche Überweisung handeln müsse. Dennoch habe er dem Drang nicht wederstehen können, habe das Geld abgehoben und sei noch am selben Tag nach Holland gefahren und habe alles restlos verspielt. Herr Z ist spielsüchtig, hatte seine Sucht seit 3 Jahren allerdings im Griff. Er hatte sich auf eigene Initiative im deutschsprachigem Raum in den Spielbanken sperren lassen. Der überraschende Geldeingang hat nun einen Rückfall bewirkt. Z ist am Boden zerstört und wartet derzeit auf einen Therapieplatz. Gestern habe nun er ein Schreiben von der Stiftung erhalten, die ihn auffordert, das Geld zurückzuerstatten. Herr Z befindet sich seit 3 Jahren infolge der Spielsuch in einem privaten Insolvenzverfahren. Die neuerlichen Schulden gefährden seine Restschuldbefreiung. Herr Z bittet mich im Wege der Telefonmediation Kontakt zu der Stiftung aufzunehmen.

Ich telefoniere mit Frau S, einer Mitarbeiterin der Stiftung und schildere ihr die besonderen Umstände des Falles. Frau S ist betroffen von der Auswirkung der Überweisung. Stiftungszweck sei die Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen, bedürftigen Menschen. Im vorliegenden Fall hat man aber das Gegenteil bewirkt, wird ihr schnell klar. Frau S bittet mich, Herrn Z auszurichten, er möge ihr eine Kopie eines ärztlichen Attestes über seine Sucht und eine Bestätigung über sein privates Insolvenzverfahren zur Verfügung stellen, dann werde man sich mit dem Vorstand der Stiftung über das weitere Vorgehen abstimmen.

Herr Z stellt die notwendigen Informationen zur Verfügung. Die Stiftung beschließt, die Forderung gegenüber Herrn Z nicht weiter einzufordern, um ihn nicht noch weiter zu belasten. Man habe sich so entschieden, weil die Rückforderung der Summe, den Stiftungszweck zum zweiten Mal ins Gegenteil verkehrt würde. Frau S entschuldigt sich für die fehlgeleitete Überweisung und wünscht Herrn Z alles Gute bei seiner Therapie.

Hinterlasse einen Kommentar

„Erpressung“ am Arbeitsplatz

Frau K ruft mich an und berichtet, sie arbeite seit 8 Jahren in einem Belegkrankenhaus. Sie sei mit einem Arbeitsvertrag von 15 Stunden eingestellt worden, müsse aber regelmäßig Überstunden ableisten, die sie dann vergütet bekomme.  Sie habe regelmäßig nachgefragt, ob man ihren Vertrag stundenweise aufstocken könne, dass sei ihr immer abschlägig beschieden worden. Bei ihrer Einstellung sei sie gefragt worden, ob sie aushilfsweise zu Nachtdiensten bereit sei. Dazu habe sie sich bereit erklärt. Es habe sich eine Regelmäßigkeit von 3 Nachtdiensten im Monat entwickelt. In Urlaubsspitzenzeiten habe sie bis zu 8 Nachtdiensten abgeleistet. Zunächst sei ihr diese Regelung entgegengekommen, weil sie auf die Zusatzvergütung finanziell angewiesen sei. In den letzten zwei Jahren habe sie einen Diabetis entwickelt, ihre Tablettendosis steige kontinuierlich. Ihr Arzt habe ihr dringend empfohlen von den Nachtdiensten Abstand zu nehmen, weil die unregelmäßige Lebensführung den Diabetis begünstigen würde. Frau K habe daraufhin ihren Arbeitgeber angesprochen. Dieser habe aus ihrer Sich völlig verständnislos reagiert und sie darauf hingewiesen, dass sie mit der Maßgabe eingestellt wurde, dass sie bei Bedarf Nachtdienste leiste. Im Anschluss habe er ihr damit gedroht, dass sie ihre Überstunden in Zukunft nicht mehr vergütete bekomme sondern abbummeln müsse. Das setzte sie finanziell unter einen enormen Druck, weshalb sie sich alleine nicht mehr zu helfen wisse. Sie fühle sich auch den anderen Kollegen gegenüber ungerecht behandelt, da diese nicht zu den Nachtdiensten herangezogen würden.

Zunächst reden wir über die mögliche Konsequenz meiner Einschaltung, die möglicherweise eine weiteren Verschlechterung des Arbeitsklimas bringen könnte. Frau K will dieses Risiko eingehen, da die aktuelle Situation für sie unerträglich sei. Eine mögliche Kompromisslösung für sie wäre die Begrenzung der Dienste auf höchstens 3 im Monat.

Ich telefoniere mit dem Personalchef der Firma, Herrn F, der meinem Verfahren gegenüber sehr aufgeschlossen ist und der von Anfang an betont, er finde das Einschalten einer neutralen Person in dieser Sache sehr hilfreich. Zunächst hört er sich die Sicht von Frau K an. Im Nachhinein tue es ihm leid, dass er so verständnislos reagiert habe. Die Nachtschichtbesetzung sei ein echtes Problem für ihn. Zu wenige Mitarbeiter seien freiwillig bereit, außer der Reihe Dienst zu leisten. Der zusätzliche Ausfall von Frau K würde das Problem verschärfen, da sie nur eine kleine Klinik mit einer geringen Personaldecke seien und viele Mitarbeiter wegen kleiner Kinder von vornherein für die Dienste nicht in Betracht kämen. Ich verweise Herrn F auf die Aussage von Frau K, dass einige jüngere, ungebundene Kolleginnen nicht zu den Diensten herangezogen würden. Herr F bestätigt dies und teilt mir mit, als Reaktion auf das Gespräch mit Frau K hätte er ein Mitarbeiterschreiben formuliert, dass alle Mitarbeiter darauf hinweist, dass sie im Notfall für Nachtdienste zur Verfügung stehen müsste und das nur eine Ausnahmeregelung für Mitarbeiter mit Kindern unter 12 Jahren gemacht werde. Diese Schreiben solle allen Mitarbeitern noch in dieser Woche zugestellt werden. Bezüglich des Vorwurfes, er habe Frau K insoweit unter Druck gesetzt, dass er Überstunden nicht mehr vergüten werde, rechtfertigt er sich damit, dass ohne Nachdienste für Frau K kaum noch Überstunden anfallen würden. Er habe sie nur darauf hinweisen wollen, dass dann ein Teil ihres Gehaltes wegfallen würde, weil er ja wisse, dass sie auf die Zusatzvergütung angewiesen sei. Ich schlage vor an dieser Stelle das Gespräch zu unterbrechen um mit Frau K Rücksprache zu halten. F ist damit einverstanden.

Ich schildere Frau K das Gespräch mit F. Diese ist sehr erleichtert, dass F so positiv reagiert hat. Sie findet es gut, dass jetzt auch die anderen Mitarbeiter zu den Diensten herangezogen werden sollen, dann habe sie weniger das Gefühl, es laste alles auf ihren Schultern. Nachgefragt, ob sie sich vielleicht zu Unrecht von F unter Druck gesetzt gefühlt habe, räumt sie ein, seine Begründung sei nachvollziehbar. Wenn sie keine Nachtdienste mehr ableisten würde, würden sich auch keine Überstunden mehr ansammeln. Sie habe in der Situation wahrscheinlich überreagiert. Sie habe in Bezug auf ihren Arbeitgeber jetzt wieder in viel besseres Gefühl, worüber sie extrem erleichtert sei. Sie bekräftigt nochmal ihren Vorschlag mit der Höchstbegrenzung auf 3 Nachtdiensten im Monat.

Ich telefoniere wieder mit Herrn F. Dieser ist sofort bereit, Frau K eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertag auszustellen, die die Zahl der Nachtdienste im Monat auf 3 begrenzt. Er sei froh, dass Frau K sich dazu bereit erkläre, da es die Situation in der Klinik erleichtere. Frau K solle nicht befürchten, dass er ihr diese Angelegenheit nachtragen werde.

Frau K ist froh über den Ausgang des Konfliktes. Sie hatte sich gedanklich schon von dem Arbeitgeber verabschiedet und im Stellenmarkt nach einer neuen Arbeitsstelle gesucht. Nun könne sie sich vorstellen, in dem Krankenhaus zu verbleiben.

Hinterlasse einen Kommentar

Geklauter Seeblick

Herr S teilt mir mit er betreibe seit 10 Jahren ein Café an einem See in Bayern. Vor 5 Jahren habe neben ihm ein Gourmetrestaurant eröffnet. Das Grundstück des S liege seitlich versetzt hinter dem anderen Grundstück, vom See aus betrachtet. Man mache sich keine Konkurrenz, das nachbarschaftliche Miteinander sei bis vor einem halben Jahr gut gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe Herr M, der Betreiber des Restaurants, auf seinem Grundstück einen Pavillon unmittelbar in Seenähe errichtet. Dieses Gebäude verdecke für ein Drittel der Terrasse des S die Seesicht. Diesen Umstand habe S hingenommen. Auf der Rückseite des Pavillons, zur Terrasse des S gewandt, befinden sich die Toiletten, die nur von außen, zu betreten sind. Das Amt für Hygiene habe diese unmittelbare Nähe zur Gästeterrasse des S und die unmittelbare Einsehbarkeit von dort aus in die Toilettenräume bei geöffneter Tür bemängelt und M die Auflage erteilt, für Sichtschutz zu sorgen. Es habe daraufhin ein Gespräch zwischen S und M stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass M einen Toilettenvorraum an den Pavillon anbauen werde. Für S sei dass ein guter Kompromiss gewesen, da die Alternative ein Zaun gewesen wäre, der den Seeblicke von seiner Terrasse vollständig verdeckt hätte. Nun habe M aber abredewidrig und für S überraschend begonnen, Stützen für einen Zaun zu setzen. S befürchten mangels Seeblick ausbleibende Gäste.

Ich nehme Kontakt zu M. Dieser erklärt mir er sei stinksauer auf S. Er, M, sei auf seinen Nachbarn zugegangen, um gemeinsam eine für S am wenigsten beeinträchtigende Lösung zu finden. Der gemeinsam entwickelte Plan sei für M mit deutlich größeren Kosten verbunden gewesen, als die alternative Zaunlösung. Er sei, der guten Nachbarschaft zu Liebe, aber bereit gewesen, diese Kosten zu tragen. S habe aber nach der Schließung der Vereinbarung nichts Besseres zu tun gehabt, als ihm das Hygieneamt und die Bauaufsicht auf den Hals zu hetzen. Das Hygieneamt hätte ihm zusätzliche Auflagen erteilt, die er nun erfüllen müsse, wodurch weitere Kosten entstehen. Das Bauamt hätte einen Baustopp für 2 Monate verhängt, wodurch ihm Einnahmen entgangen seien.

Ich nehme erneut Kontakt zu S. Dieser erzählt er habe bereits bei Beobachtung der ersten Bauaktivitäten auf dem Grundstück des Nachbarn, Kontakt zum Bau- und Hygieneamt aufgenommen, um sich zu erkundigen, ob das Vorhaben korrekt geplant sei. Er habe gehofft, das Vorhaben auf diese Weise zu stoppen. Das sei lange bevor sein Nachbar zwecks gemeinsamem Kompromiss auf ihn zugekommen sei gewesen. Offensichtlich habe seine Aktivität bei den Ämtern dazu geführt, dass das Vorhaben nochmal geprüft worden sei. Die Behörden seien aber erst nach der Schließung des Kompromisses zwischen M u S aktiv geworden. Es tue ihm leid, dass bei M der Eindruck entstanden sei, er sei ihm nach dem gemeinsamen Gespräch in den Rücken gefallen und das ihm dazu zusätzliche Unannehmlichkeiten geschlossen. S beschließt direkt seinen Nachbarn aufzusuchen und sich bei ihm zu entschuldigen. Eine Stunde später ruft er zurück und berichtet, man habe sich wieder auf den ursprünglichen Kompromiss geeinigt.

Hinterlasse einen Kommentar

Tanken mit Nachspiel

Herr J nimmt Kontakt zu mir auf: Er sei tanken gefahren, er suche fast immer die selbe Tankstelle auf. So auch vor 8 Wochen. Er habe getankt, die Rechnung habe 63,87 € betragen, inclusive der Zigaretten, die er noch gekauft habe. 10 Tage später habe er ein Schreiben der Tankstelle erhalten: er habe es unterlassen seine Tankrechnung zu bezahlen, die Rechnung betrage 80,00 €, es handle sich wohl um ein  Versehen und er möge vorbeikommen und die Rechnung ausgleichen. Herr J macht sich daraufhin auf den Weg zur Tankstelle und zeigt seine Tankquittung vor. Es stellt sich heraus, dass  die falsche Zapfsäule abgerechnet wurde, ob das Versehen auf der Seite von J oder seitens des Personals der Tankstelle liegt, läßt sich nicht mehr feststellen. Der Pächter der Tankstelle, Herr B, fordert Herrn J auf, die volle korrekte Tankquittung zu überweisen, man würde ihm dann die  von ihm geleistete fehlerhafte Summe zurückbuchen. Herr J weigert sich. Er ist bereit die Differenz auszugleichen. Auf den Vorschlag von Herrn B will er nicht eingehen. B meint, buchungstechnisch sei eine andere Vorgehensweise nicht möglich. Die Männer können sich nicht einigen. Herr J fährt, ohne zu zahlen, nach Hause. Eine Woche später bekommt er die nächste Post von B, diesmal in einem schärferen Ton: Er habe es unterlassen seine Tankrechnung auszugleichen, eine Videoaufzeichnung habe sein Fahrzeug aufgezeichnet. Sollte er die Rechnung in Höhe von 80.00 € nicht innerhalb von 10 Tage ausgleichen, würde man den Vorgang wegen Diebstahl zu Anzeige bringen, die Videoaufzeichnung diene dann als Beweismittel. Herr J ist empört darüber, dass er als Dieb bezeichnet werde, obwohl Herr B genau wisse, dass eine  Verwechslung der Tanksäulen stattgefunden habe. Er sei immer noch bereit, die Differenzsumme zu überweisen, das Schreiben weise aber keine Kontoverbindung auf. Er bittet mich, mit der Tankstelle Kontakt aufzunehmen, er will dass sich Herr B für die in dem Brief enthaltene Beleidigung bei ihm entschuldige. Ich nehme Kontakt mit Herrn B auf. Herr B erzählt, es komme recht häufig vor, dass jemand tanke, ohne zu bezahlen.  Deshalb habe er die Videoüberwachungsanlage installiert. Zunächst würde der Kunde eine freundliche Aufforderung bekommen, die Rechnung auszugleichen, geschehe dass nicht, folgt ein schärferer Brief mit Androhung einer Strafanzeige. Diesen zweiten Standartbrief habe B auch Herrn J zukommen lassen. Das sei in diesem konkreten Fall unangebracht gewesen, sieht er ein, nachdem ich ihn auf die besonderen Umstände des Falles hingewiesen habe. Er ist bereit, sich bei Herrn J zu entschuldigen, es sei gedankenlos gewesen, den Standartbrief unverändert an ihn abzusenden. Als kleine Widergutmachung ist er bereit auf die Differenzsumme zu verzichten. B bittet mich, Herrn J seine Entschuldigung zu übermitteln, sollte dieser die Tankstelle wieder aufsuchen, werde er die Entschuldigung persönlich wiederholen. Herr J ist sehr zufrieden mit der Reaktion von Herrn B, er könne sich vorstellen, seine Tankstellenbesuche wie bisher fortzusetzen, zumal diese Tankstelle räumlich die nächstgelegene sei.

Hinterlasse einen Kommentar

Pasta oder Basta

Herr B ruft mich an: Er sei im Ruhestand. Früher habe er ein italienisches Restaurant betrieben, dass er nun seit 6 Jahren verpachtet habe. Vor 2 Jahren sei der Pächter an ihn herangetreten mit der Bitte, die Pacht wegen schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse von 3.000,00 auf 2.500,00 € zu reduzieren. Herr B sei auf den Wunsch des Herr P damals eingegangen. Nun habe er einen Brief von einem Rechtsanwalt erhalten, der abermals eine Pachtreduzierung von 2.500,00 auf 2.000,00 € anregt. Herr B berichtet, dass der Pachtvertrag noch ein Jahr laufen würde. Danach wolle Herr B das Restaurant verkaufen. Der Anwalt redet von neuen wirtschaftlichen Einbußen, da die Strandpromenade, an der das Restaurant liege in den nächsten Monaten aufwändig saniert werde und deshalb mit erheblichen Umsatzeinbußen gerechnet werden müsse.

Herr B fühlt sich erpresst, er kann nicht recht glauben, dass die Lage so schwierig ist, wie von Herrn P geschildert. Andererseits hat er Sorge, Herr P könne kurz vor der Insolvenz stehen. Das wäre für den geplanten Verkauf des Restaurants ungünstig, weil sich ein leerstehendes Restaurant schlechter verkaufen lasse. Ginge er auf den Vorschlag von P zum jetzigen Zeitpunkt aber ein, so würde sich die Ermäßigung der Pacht auch negativ auf den zu erwartenden Kaufpreis auswirken.

Herr B ist hin und hergerissen, entschließt sich aber letztlich, der Bitte von P nicht nachzukommen. Er bittet mich, im Rahmen einer telefonischen Streitschlichtung den Anwalt zu kontaktieren und ihm die Beweggründe für die Ablehnung zu erklären, sein Ziel sei es, trotz der Ablehnung sein Verhältnis zu P so wenig wie möglich zu belasten. Ich telefoniere mit dem Rechtsanwalt und teile ihm die Entscheidung von B und deren Hintergründe mit. Der Rechtsanwalt bedankt sich für die Offenheit, äußert aber gleichzeitig Besorgnis über die wirtschaftliche Zukunft seines Mandanten und bittet mich B diese Besorgnis zu übermitteln. Dem komme ich nach.

Herr B ruft eine Woche später wieder an, inzwischen habe er sich näher über die geplanten Baumaßnahmen informiert, er halte die Einschätzung von P jetzt für realistisch und er habe überlegt, wie er P entgegenkommen könne und gleichzeitig seine eigenen Interessen wahren könne. Es sei auf folgende Lösung gekommen: Herr P habe zu Beginn der Pacht verschiedene Einbauten, z.B. einen neuen Tresen und einen neuen Herd in das Restaurant eingebracht. Im Pachtvertrag sei geregelt, dass er diese Einbauten am Ende der Vertragslaufzeit wieder ausbauen und mitnehmen werde. Herr B sei nun auf die Idee gekommen, dass die monatliche Summe, die Herr P weniger bezahlen möchte eine Art Abstandsleistung seinerseits auf diese Einbauten darstellen könnte. Man müsste sich zunächst auf einen Zeitwert der Einbauten und einen konkreten Abzahlungsplan einigen.  Für ihn wäre diese Regel günstig, weil er dann ein Restaurant mit kompletter Einrichtung verkaufen könnte.

Ich telefoniere mit dem Anwalt, der diese Idee seinem Mandanten unterbreiten will. P findet den Vorschlag gut, in der Folge wird die Idee in allen Einzelheiten ausgehandelt.

 

Hinterlasse einen Kommentar

Unfallflucht oder Einkaufsbummel

Frau M ruft an, und erzählt mir von einem Vorfall, der sich vor einer Woche im Parkhaus eines Einkaufszentrums zugetragen habe. Beim Einfahren in das Parkhaus habe sie kurzfristig die Spur gewechselt, dabei habe sie ein Geräusch gehört, dass sie dem Überfahren der erhöhten Fahrspurbegrenzung zugeordnet habe. Dann habe sie sich einen Parkplatz gesucht und sei in das Einkaufscenter gegangen, wo sich ungefähr eine Stunde aufgehalten habe. Als sie mit ihren Einkäufen zu ihrem Auto zurückgekehrt sei, habe ein Polizist neben ihrem Fahrzeug gestanden und ihr den Vorwurf der Unfallflucht eröffnet. Sie sei aus allen Wolken gefallen. Angeblich hätte sie bei dem abrupten Spurwechsel ein anderes Auto gestreift, an ihrem Auto gab es leichte Spuren von dem Zusammenstoß. Auf Nachfrage erklärt sie mir, sie könne sich an ein anderes Fahrzeug erinnern, nach ihrem Eindruck, sei es aber nicht nah genug für einen Zusammenstoß gewesen. Der Polizist habe ihr mitgeteilt, dass er ein Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht gegen sie einleiten werde. Frau M habe noch beteuert, dass sie von dem Zusammenstoß nichts bemerkt habe, der Polizist hätte diese Aussage unbeeindruckt zur Kenntnis genommen. Insgesamt sei das Gespräch mit dem Polizisten sehr erschütternd für sie gewesen, sie hätte sich behandelt gefühlt, wie ein Schwerverbrecher.

Ich nehme mit der Polizei Kontakt auf. Hier teilt man mir mit, das Verfahren sei bereits an die Staatsanwaltschaft abgegeben, Frau M werde von dort Nachricht erhalten.

Ich telefoniere mit Frau M und wir vereinbaren, dass sie zunächst das Schreiben von der Staatsanwaltschaft abwarten wird und mich dann kontaktiert. Frau M ruft 3 Wochen später an: Sie habe von der Staatsanwaltschaft das Angebot erhalten, das Verfahren nach §153 a StPO einzustellen, verbunden mit einer Geldauflage von 600 €. Wir reden über ihre Möglichkeiten: Sie könnte das Angebot der Staatsanwaltschaft ablehnen, dann würde diese wahrscheinlich Anklage erheben und Frau M müsste sich als Angeklagte einem Strafverfahren aussetzen. Da sie sich keiner Schuld bewusst sei, könne sie das Gericht mit großer Wahrscheinlichkeit von ihrer Unschuld überzeugen. Ein Restrisiko der Verurteilung bleibt dennoch bestehen. Frau M möchte einem Verfahren lieber aus dem Weg gehen. Sie habe sich schon von dem Polizisten vorverurteilt gefühlt und hat Angst, dass sich dieses Verhalten ihr gegenüber vor Gericht fortsetzt. Andererseits hält sie eine Geldauflage in der vorgeschlagenen Höhe für überhöht und ihren Einkommensverhältnissen nicht angepasst. Wir verabreden, dass ich mit der Staatsanwältin Kontakt aufnehme, um über die Höhe der Geldauflage zu sprechen.

Die Staatsanwältin steht einem Gespräch über die Höhe der Auflage offen gegenüber. Sie möchte, dass Frau M ihr ihre Einkommensverhältnisse offenlegt. Dem kommt Frau M gerne nach, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Geldauflage um die Hälfte reduziert. Frau M ist sehr zufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens. Mit der Einstellung gegen Geldauflage ist keine Verurteilung verbunden.

Hinterlasse einen Kommentar

Am Tacho gedreht?

Herr A ruft an: er habe vor einem Monat ein Gebrauchtfahrzeug erworben, der Verkäufer sei ein junger Mann, Herr W,  gewesen. Vor 2 Tagen habe der Motor plötzlich ungewöhnliche Geräusche gemacht woraufhin Herr A seine Werkstatt aufgesucht habe. Dort habe sich das Geräusch als harmlos herausgestellt, allerdings habe man festgestellt, dass der Kilometerstand auf dem Tacho um ca. 100.000 km weniger betrage als, bei der letzten Reparatur, die 4 Monate zurücklag. Nun wolle er das Auto gegen Kaufpreiserstattung zurückgeben. Herr A habe zunächst Herrn W kontaktiert, der berichtet habe, dass Auto selber erst vor 3 Monaten von der Firma P erworben zu haben. Einen Kaufvertrag könne er nicht vorlegen, weil der Verkauf mündlich abgeschlossen worden sei. Er könne sich die Tachodifferenz jedenfalls nicht erklären und sei von der Information überrascht. Die Werkstatt konnte bestätigen, dass bei der Reparatur vor 4 Monaten Firma P Eigentümer war. Wir reden darüber, dass es nach dem aktuellen Informationsstand sowohl bei Firma P als auch durch Herrn W zu der Manipulation am Tacho gekommen sein könnte. Herr A beschließt bei Firma P anzurufen, um nach einem schriftlichen Kaufvertrag zu fragen. Er ruft mich am nächsten Tag an und teilt mir mit, Firma P habe ihm den schriftlichen Kaufvertrag zur Verfügung gestellt, daraus ergebe sich eindeutig, dass Herr W die Manipulation am Tacho vorgenommen haben muss. Herr A erwägt jetzt einen Rechtsanwalt einzuschalten und Strafanzeigen gegen Herrn W zu stellen.  Andererseits sei Herr W ihm immer noch sympathisch, er wolle ihm seine Zukunft nicht durch ein Strafverfahren wegen Betruges verbauen. Er möchte aber trotzdem erreichen, dass Herr W den Ernst der Lage erkenne und aus der Situation eine Lehre ziehe. Er bitte mich, Kontakt zu Herrn W aufzunehmen. Ich telefoniere mit Herrn W und teile ihm die Fakten mit, die Herr A ermittelt hat. Ich empfehle ihm dringend einen Rechtsanwalt zu kontaktieren um sein weiteres Vorgehen und seine Risiken zu besprechen. Der Empfehlung will Herr W gerne folgen. Wir telefonieren nach 2 Tagen wieder, das Gespräch mit dem Anwalt hat mittlerweile stattgefunden. Herr W teilt mir kleinlaut mit, sein Anwalt habe ihm dringend geraten, den Kaufvertrag rückabzuwickeln in der Hoffnung dass Herr A dann keine Strafanzeige stellen werde. Er habe sich bei seiner Tat nicht viel gedacht. Er habe im Fernsehen einen Bericht darüber gesehen, wie einfach es sei den Tacho zu manipulieren. Mittlerweile sei ihm klar, dass er Herrn A dadurch geschädigt habe, deshalb würde er das Ganze auch gerne rückgängig machen. Wenn Herr A ihn trotzdem anzeigen werde, so habe er zumindest den eingetretenen Schaden wieder gut gemacht. Wir vereinbaren die Modalitäten der Rückabwicklung. Herr A zeigt Herrn W nicht bei der Polizei an.

 

Hinterlasse einen Kommentar

Eigenbedarfskündigung?

Frau S ruft an und erzählt, ihr Vermieter, Herr W, hätte ihr eine Eigenbedarfskündigung zukommen lassen. Sie wohne seit 12 Jahren in der Wohnung, Familie W wohne im selben Haus, weshalb sie bei einer Weigerung auszuziehen, um den Hausfrieden fürchte. Ihre private Rückzugsmöglichkeit sei ihr sehr wichtig, sie habe auf ihrer Arbeit genug Stress, sie brauche die absolute Gewissheit, dass sie Zuhause keine Unannehmlichkeiten erwarten würden. Familie W sei ihr bisher eine freundliche und ruhige Nachbarschaft gewesen. Sie rechne mit keinem unfairen Verhalten ihrer Vermieter, aber schon die Möglichkeit einer zukünftigen frostigen Nachbarschaft bereite ihr Unbehagen. Auf Nachfrage erklärt Frau S, der Eigenbedarf sei nicht näher begründet worden, Frau S glaube aber, dass Herr W ihre Wohnung als Büro nutzen möchte. Frau S habe sich schon einen ersten Überblick über den Wohnungsmarkt verschafft und festgestellt, dass es schwierig werden würde eine entsprechende Wohnung in der von Familie W gesetzten Frist zu finden. Auch könne sie das Geld für den dann erforderlichen Umzug nicht aufbringen, weitere Schwierigkeiten würde ihr eine neu aufzubringende Kaution bereiten. Frau S bittet mich, mit ihren Vermietern Kontakt aufzunehmen. Ich spreche mit Herrn W, dieser hat grundsätzlich Verständnis für Frau S. Sie sei eine zuverlässige und ruhige Mieterin und man habe in all den Jahren angenehm zusammengelebt. Andererseits sei das seine Immobilie und er benötige die Wohnung nunmehr selber, wobei es sich hinsichtlich der geplanten Nutzung bedeckt hält. Ich weise ihn auf die Schwierigkeiten hin, die ein Umzug für Frau S bedeuten würde und rate ihm, sich hinsichtlich seiner Rechtsposition  von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Herr W verspricht sich bei “Haus und Grund“ beraten zu lassen und wir verabreden einen neuen Telefontermin in einer Woche. Frau S setze ich über den aktuellen Gesprächsstand in Kenntnis. Sie ist gerne bereit eine Woche abzuwarten.

Nach einer Woche ist Herr W bereit, über Kompromisse hinsichtlich des Auszuges zu verhandeln. Er wäre bereit, die Kündigungsfrist um 3 Monate zu verlängern, Frau S den Umzug zu bezahlen und ihr zu versprechen, die hinterlegte Kaution sofort auszuzahlen, wenn Frau S das Geld für eine neue Kaution benötigt. Frau S ist sich unsicher, ob die neue Frist wirklich ausreicht, eine neue Wohnung zu finden, sie habe noch keinen ausreichenden Überblick über den aktuellen Wohnungsmarkt. Sie schlägt vor, dass man die Angelegenheit zunächst für einen Monat ruhen lassen sollte bis sie sich ausreichend Kenntnis verschafft habe. Herr W bittet sich Bedenkzeit aus, um sich mit seiner Familie zu besprechen, ist dann aber einverstanden.

Nach einem Monat ist Frau S zuversichtlich, dass sie in der neu gesetzten Frist eine Wohnung finden wird. Beide Parteien schließen einen Vertrag, der die ausgehandelten Punkte beinhaltet.

Hinterlasse einen Kommentar

Dominanter Rüde

Herr A ruft mich an und berichtet mir, gegen ihn werde wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Ich bitte ihn, mir die Hintergründe dieser Vorwürfe zu erörtern.

Daraufhin berichtet er: Er habe einen drei Jahre alten Neufundländerrüden und wohne in einer kleinen Gemeinde mit ca. 300 Einwohnern, jeder kenne jeden und es gebe verhältnismäßig viele Hunde in der Ortschaft. Sein Hund sei der größte Rüde des Ortes. In der letzten Zeit hätte das Verhalten seines Hundes an Dominanz anderen Hunden gegenüber zugenommen, es sei zu kleineren Rangeleien mit anderen Hunden gekommen. Herr A habe sich belesen, es sei nicht ungewöhnlich, dass sein Hund sich in diesem Alter so entwickle. Er versuche durch ständiges Training den Hund unter Kontrolle zu behalten, was ihm bisher gut gelungen sei. Gestern sei es allerdings zu einem unerwarteten Zwischenfall gekommen. Er habe zunächst wie immer seine Runde durch das Dorf genommen, der Hund sei angeleint gewesen. Erst auf dem freien Feld habe er den Hund laufen lassen, um mit ihm zu trainieren. Dabei sei ihm entgangen, dass sich eine andere Dorfbewohnerin mit ihrem kleineren Hund genähert habe. Diese sei ca. hundert Meter entfernt gewesen, als sein Rüde sie entdeckt habe. Er sei sofort auf sie zugerannt und hätte nicht mehr auf Rufen reagiert. Bei dem Hund angekommen habe er sich sofort auf diesen gestürzt und ihn gebissen. Die Frau habe versucht, ihren Hund zu schützen und sein ebenfalls gebissen worden. Herr A sei sofort hinter seinem Hund hinterhergerannt, habe den Zwischenfall aber nicht verhindern können. Es tue ihm leid, er habe sich bei der Frau entschuldigt und sei auch bereit für den Schaden aufzukommen. Trotzdem hätte die Frau Strafanzeige gegen ihn gestellt, was er übertrieben finde. Wir reden darüber, wie viel Angst die Frau in der Situation wohl ausgestanden haben mag. Herr A entwickelt mehr Verständnis für die Reaktion der Frau und verspricht nochmals Kontakt zu ihr aufzunehmen und sich nach ihrem Befinden zu erkundigen.

Sein vordergründiges Problem sei nun das eingeleitete Strafverfahren. Der Polizist des Ortes habe ihn zu einer Vernehmung geladen. Er habe die Auskunft verweigert und nur Angaben zu seiner Person gemacht. Nun mache er sich Sorgen, wie sich das Verfahren entwickeln werde, auch komme es ihm nicht richtig vor, den Vorfall nicht einzugestehen.

Was wird sein Verhalten für einen Eindruck bei den Mitbewohnern des Ortes hinterlassen? Andererseits habe er gehört, man solle grundsätzlich keine Aussage bei der Polizei machen, deshalb habe er geschwiegen. Er bittet mich zu dem bearbeitenden Polizisten Herrn W Kontakt aufzunehmen. Diesem Wunsch folge ich gerne.

Ich führe mit Herrn W ein hypothetisches Gespräch. Wir reden über das Für und Wider der Aussageverweigerung. Nach dem Gesetz darf dem Beschuldigten die Aussageverweigerung nicht negativ ausgelegt werde. Andererseits kann eine Aussage auch Verständnis für den Beschuldigten erwecken, er kann seine Entschuldigungsgründe vorbringen und er kann Verständnis und Respekt dem Opfer gegenüber zollen und so ein Teil der Wiedergutmachung leisten und sich damit auch den Respekt der anderen Mitbewohner sichern. Wir reden auch über die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung des Verfahrens, die Herr W mit mehr als 75 % angibt. Herr W kann mir nicht versprechen, dass es zu einer Einstellung des Verfahrens kommen wird, gibt mir aber deutlich zu verstehen, dass er einen wohlwollenden Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft verfassen wird, falls Herr A sich zu einer Aussage entschließt.

Ich teile Herrn A den Inhalt meines Gespräches mit Herrn W mit. Er entschließt sich, eine Aussage zu machen. Das Verfahren wird 2 Monate später eingestellt.

Hinterlasse einen Kommentar

Mängel an der Immobilie

Herr F ruft an: Er habe Ende letzten Jahres eine Immobilie erworben. Nun habe er im Keller ein Feuchtigkeitsproblem. Die Kellerwände müssten komplett isoliert werden, laut Kostenvoranschlag würde das 35.000 € kosten. Auf Nachfrage erzählt er, die Feuchtigkeit im Keller sei ihm bereits bei der Besichtigung aufgefallen, der Alteigentümer, habe gesagt, das liege wohl daran, dass der Keller nie gelüftet wurde, mit dieser Begründung habe er sich zufrieden gegeben. Nun hab er sich in der Nachbarschaft erkundigt und erfahren, dass in den letzten Jahren der Grundwasserspiegel der Umgebung gestiegen sei, fast alle Häuser der Nachbarschaft seien aus diesem Grund bereits isoliert worden.

Ich nehme Kontakt mit Herrn S auf. Er erklärt, dass ihm die Feuchtigkeit im Keller bewußt gewesen sei, er habe sie aber als nicht so gravierend empfunden und sei immer noch in dem Glauben, sie hänge mit der fehlenden Belüftung zusammen. Er weist mich auch darauf hin, dass Herr F jederzeit mit einem Gutachter den Keller hätte begehen können, darauf habe dieser vermutlich au Kostengründen verzichtet. Auf Nachfrage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass in der Nachbarschaft viele Häuser in den letzten Jahren am Fundament isoliert worden seien, räumt er ein, dass er das mitbekommen habe, hielte diese Aktionen aber für übertrieben, ihm sei das nicht notwendig erschienen, eine gewisse Feuchtigkeit herrsche doch in allen fast Kellerräumen älterer Gebäude.

Zuletzt schlägt er vor, Herr F solle zu ihm direkt Kontakt aufnehmen, er sei bereit, sich sein Anliegen direkt anzuhören.

Nach 2 Wochen ruft mich Herr F zurück und teilt mir folgendes Ergbnis mit: Herr S habe sich in dem persönlichen Gespräch bereit erklärt, sich an den Kosten zu beteiligen, habe aber vorgeschlagen einen zweiten Kostenvoranschlag bei einer ihm bekannten Firma erstellen zu lassen. Damit sei Herr F einverstanden gewesen. Der neue Kostenvoranschlag würde bei 25.000 € liegen Herr S habe sich bereit erklärt, 30% dieser Summe zu übernehmen, damit sei Herr F sehr zufrieden.

Hinterlasse einen Kommentar

Kündigung einer schwerbehinderten Mitarbeiterin

Frau M ruft mich an. Sie habe eine Kündigung erhalten. Auf Nachfrage berichtet sie mir, sie sei 53, seit 17 Jahren als Verkäuferin im Unternehmen, alleinstehend und habe eine 75 %ige Schwerbehinderung. Zu den Hintergründen der Kündigung befragt, erzählt sie, sie fühle sich den ihr gestellten Aufgaben oft nicht gewachsen, der Leistungsdruck hätte in den letzten Jahren erheblich zugenommen und ihre Kollegen würden sie mobben. Sie reagiere auf diese Situation bereits mit körperlichen Symptomen. Im Grunde genommen würde sie sich gerne eine neue Arbeit suchen, habe aber Angst in ihrem Alter und mit ihrem Grad der Schwerbehinderung keine neue Stelle zu finden. Sie wolle in jedem Fall auf den sicheren Arbeitsplatz nicht verzichten, solange sie keine neue Stelle habe. Sie bittet Kontakt zu ihrem Arbeitgeber herzustellen.

Der Geschäftsführer Herr W steht dieser Art der Konfliktlösung positiv gegenüber. Er berichtet, in den letzten Jahren habe es über Frau M immer wieder von Seiten der Mitarbeiter Beschwerden gegeben. Frau M sei offensichtlich den gestellten Anforderungen nicht gewachsen, andere Mitarbeiter müssten dann die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen, was das Arbeitsklima erheblich belaste. Den entstehenden Unmut würden die Mitarbeiter auch direkt bei Frau M ablassen. Dass sie sich gemobbt fühle, könne er verstehen, da er die Ursache für die Situation in der Person von Frau M sehe, wüsste er nicht, wie er das verhindern könne. Ihm sei klar, dass das Integrationsamt die für die Wirksamkeit der Kündigung notwendige Zustimmung  verweigern könne bzw. dass er einen Kündigungsschutzprozess wohl verlieren werde. Es wisse sich aber nicht anders zu helfen, die aktuelle Situation sei jedenfalls auch nicht mehr tragbar. Wir reden über die eingeschränkten Chancen der Frau M am Arbeitsmarkt und entwickeln folgenden Vorschlag an Frau M: Herr W nimmt die Kündigung zurück und stellt Frau M ab sofort für 3 Monate unter Weiterzahlung ihrer Bezüge frei. Frau M solle diese Zeit zur intensiven Arbeitssuche nutzen, danach wolle man weitersehen. Frau M ist mit dem Vorschlag einverstanden.

Nach 2 Monaten meldet sich Frau M, sie habe tatsächlich eine Stelle gefunden, sie müsse sich aber zunächst auf eine Probezeit von 6 Monaten einlassen und fragt, ob ihr Arbeitsvertrag und die Freistellung ohne Fortzahlung der Bezüge für diesen Zeitraum fortlaufen könne. Herr W ist mit der Entwicklung der Sache zufrieden und erklärt sich bereit, dem Wunsch von Frau M nachzukommen.

Frau M besteht die Probezeit. Die Konfliktpartner schließen einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung. Beide sind extrem zufrieden mit dem Ausgang des Konfliktes und der Methode seiner Lösung.

Hinterlasse einen Kommentar

These: Unser qualitativ hochwertiges Rechtssystem hemmt die Mediation in ihrer Ausbreitung???

Neulich war ich Gast einer Informationsveranstaltung der IHK Berlin zum Thema Mediationsgesetz. Dort wurde von dem Berliner Senator für Justiz, Thomas Heilmann, die These aufgestellt, dass die hohe Qualität unserer Rechtssprechung und das große Vertrauen, das unser Rechtssystem in der Bevölkerung genießt, Mitursache dafür seien, das die Mediation sich nicht in stärkerem Maße verbreite. Es stünde also ein effizientes und bewährtes Mittel zur Streitbeilegung bereits zur Verfügung, was ein weiteres Verfahren überflüssig mache.

Meine Gegenthese: Das bezeichnete Vertrauen ist nur bis zum ersten selbst erlebten Gerichtsverfahren hoch. Für Anwälte ist die Fehlbarkeit der deutsche Gerichte das Tagesgeschäft, doch letztendlich verdienen sie mit dem Wechselbad durch die Instanzen ihr Geld und haben sich damit arrangiert, was bleibt ihnen auch übrig? Ein selbst erlebtes Beispiel aus der letzten Zeit: das Gericht schlägt schriftlich einen Vergleich vor, offensichtlich wurde die Klageschrift nicht vollständig gelesen, denn weniger als die Hälfte der geltend gemachten Ansprüche werden berücksichtigt. Es folgt, dass das Gericht meinen Anspruch zwar in vollem Umfang für begründet hält,  im Abschluss wird aber darauf hingewiesen, das demnächst ein Richterwechsel in der Kammer erfolgt, was zu einer anderen Beurteilung der Klage führen könnte. Wieviel Vertauen ist also berechtigt, wenn deutsche Gerichte selbst davon ausgehen, dass Rechtsprechung im Grunde von der Person des Richters abhängt? Hintergrund: mit diesem Vergleich wäre das Verfahren für das Gericht mit dem geringsten Arbeitsaufwand beendet. Es würde eine zeitaufwendigen Verhandlung und das noch zeitaufwendigere Schreiben eines Urteils (in meinem Fall dem Umfang nach sicher nicht unter 50 Seiten) entfallen. Solche unterschwelligen Drohungen der allmächtigen Richter sind allgegenwärtig. Sicher auch ein Auswuchs der Überlastung der deutschen Gerichte.

Meine abschließende These lautet: Eine stärkere Verbreitung der Mediation könnte die deutschen Gerichte entlasten und so zu einer Qualitätssteigerung unserer Rechtsprechung führen.

 

Hinterlasse einen Kommentar

Übernachten im Naturschutzgebiet

Herr F ruft an, er habe 3 Tage auf Usedom verbracht. Dort habe er ein Boot liegen und verbringe regelmäßig einige Tage und würde dann von Hafen zu Hafen schippern und auf dem Boot übernachten. Dieses Mal sei er an einem Tag mit dem Lieferwagen und seinem Fahrrad ins Landesinnere aufgebrochen. Er habe sein Auto auf einem Parkplatz abgestellt und sei zu einer ausgedehnten Radtour aufgebrochen, unterwegs habe er ausgiebig gespeist und auch getrunken, als er mit dem Rad bei seinem Wagen wieder ankam, habe er sich nicht mehr fahrtauglich gefühlt und beschlossen, statt auf dem Boot im Auto zu nächtigen. Um 5.00 Uhr sei er sehr unsanft überfallartig durch lautes Klopfen und Rufen an die Fensterscheibe geweckt worden und habe sich zunächst bedroht gefühlt. Dann hab sich aber herausgestellt, dass es sich um Mitarbeiter des Ordnungsamtes handelte, die ihm vorwarfen auf einem dafür nicht vorgesehenen Platz im Naturschutzgebiet ordnungswidrig übernachtet zu haben. Seine Personalien wurden aufgenommen. In Folge erteilte man ihm zunächst ein Verwarnungsgeld. Man habe ermittelt, dass sein Fahrzeug auch an den 2 Tage zuvor mit zugezogenen Scheiben nachts auf einem Parkplatz gestanden hätte, man gehe davon aus, dass Herr F auch an diesen Tage ordnungswidrig im Auto übernachtet habe. Er solle sich zu dem Vorwurf äußern , man erwäge zusätzlich ein Bußgeld zu verhängen. Herr F ist empört, äußert sich nicht zu den Anschuldigungen sondern wirft der Behörde Stasimethoden vor.

Ich befrage ihn, ob er nachweisen könne, dass er an den 2 Tagen auf dem Boot übernachtet habe. Er meint in dem einen Hafen habe er die Liegegebühr durch Einwurf in einen Briefkasten entrichtet, so habe es der Hafenmeister gewünscht. Eine Quittung habe er nicht, der Hafenmeister müsste sich aber an ihn und sein Boot erinnern, weil er auf dessen Anweisung den Liegeplatz habe wechseln müssen. im zweiten Hafen habe er ebenfalls die Gebühr entrichtet sich aber keine Quittung geben lassen, da er nicht davon ausging, diese zu benötigen. Er teilt mir den Namen seines Bootes mit.

Ich rufe bei der zuständigen Mitarbeiterin des Ordnungsamtes an. Diese habe sich besonders über den Vergleich mit der Stasi geärgert. Herr F sei auch den Mitarbeitern vor Ort ausfällig gegenübergetreten. Ich versuche Verständnis für die Situation des Herrn F zu erwecken, der sich in der konkreten Situation bedroht gefühlt habe und aus diesem Gefühl heraus agiert habe. Ich kann der Mitarbeiterin ein Gefühl von der Ausnahmesituation vermitteln, in der sich Herr F befunden hat. Sie ist bereit, seine Angaben durch Befragung der Hafenmeister zu überprüfen. Eine Woche später teilt sich mir mit, beide Hafenmeister hätten die Angaben bestätigt, sie werde den Bescheid über das Verwarnungsgeld zurücknehmen und keinen Bescheid über ein Ordnungsgeld verhängen. 10 Tage später hat Herr K die offizellen Schreiben der Behörde hierzu im Briefkasten .

 

Hinterlasse einen Kommentar

Mein Hund, Dein Hund

Frau K hat vor 5 Jahren den Hund ihrer Cousine Frau D übernommen, als diese ihr erstes Kind bekam. Zunächst sei von einem befristeten Aufenthalt ausgegangen worden. Es sei damals zwischen den Cousinen vereinbart worden, dass Frau D weiterhin alle Kosten für den Hund tragen solle. Frau D bekam Kind Nr. 2 und 3 und von einer Rückkehr des Hundes war keine Rede mehr. Frau K war das Recht, hatte sie sich doch inzwischen an das Tier gewöhnt. Im Laufe der Jahre habe Frau K dann die Kosten für das Futter Frau D nicht mehr in Rechnung gestellt, die selten anfallenden Tierarztrechnungen habe Frau D jedoch weiterhin beglichen. Der Tierarzt habe die Rechnungen immer direkt an Frau D gesandt.  Im letzten halben Jahr wurde das Tier krank. Frau K brachte es häufig zum Tierarzt. Nach einem halben Jahr wurde der Hund eingeschläfert.  2 Monate nach dem Tod des Hundes meldete sich plötzlich der Tierarzt bei Frau K mit dem Hinweis, Frau D habe seine Tierarztrechnung nicht bezahlt. Die Gesamtrechnung für das letzte halbe Jahr betrage 1.000 €. Frau K habe daraufhin versucht mit ihrer Cousine zu sprechen. Die Unterhaltung sei eskaliert und man sei ergebnislos auseinandergegangen, seitdem herrsche Funkstille zwischen den Frauen.

Frau K möchte, dass ich mit Ihrer Cousine Kontakt aufnehme. Frau D ist bereit mit mir zu sprechen. Sie sagt, sie habe sich geärgert, dass sie durch die Rechnung vom Tierarzt vom Tod des Hundes erfahren habe. Sie habe an dem Tier sehr gehangen, die Entscheidung ihn wegzugeben, sei ihr nicht leicht gefallen. Sie sei jedoch nicht bereit, die hohen Tierarztkosten zu tragen, Frau K hätte mit ihr im Vorfeld das Vorgehen absprechen sollen. Gemeinsam hätte dann entschieden werden können, wie viele lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden sollten. Ihrer Meinung nach sei das Leiden des Hundes durch die Behandlungen unnötig verlängert worden.

Ich rede mit Frau K und trage die Einwände der Frau D vor. Frau K erwidert, sie habe Frau D extra nichts über die Einschläferung des Hundes informiert, weil Frau D zum damaligen Zeitpunkt kurz vor dem Entbindungstermin ihres dritten Kindes stand, und sie sie nicht damit belasten wollte. Frau D könne das am Datum der Einschläferung nachvollziehen. Den Einwand, sie hätte die Behandlung mit Frau D absprechen sollen, könne sie teilweise nachvollziehen. Sie habe selber auch oft Bedenken gehabt, ob die lebensverlängernden Maßnahmen sinnvoll seien, der Tierarzt habe ein Einschläfern zu einem früheren Zeitpunkt aber abgelehnt. Frau D kann die schwierige Situation, in der sich Frau K befand nachvollziehen, sie äußert außerdem, dass sie Frau K sehr dankbar ist, dass sie den Hund damals genommen habe, weil es ihr sehr wichtig war, dass sie in eine liebevolle Umgebung komme. Sie erklärt sich bereit,  2/3 der Behandlungskosten zu übernehmen. Frau K nimmt das an. Noch besteht kein direkter Kontakt zwischen den Frauen, ich gehe aber davon aus, dass sich das Verhältnis wieder normalisieren wird.

 

Hinterlasse einen Kommentar

Telefonische Streitschlichtung und Rechtschutzversicherungen

Die Rechtschutzversicherungen haben der Telefonmediation (telefonische Streitschlichtung) zu einem Markt verholfen. Sie vermitteln ihre Kunden jährlich in 6-stelliger Zahl an Telefonmediatoren – mit steigender Tendenz. Sieht man sich die Internetseiten der großen Versicherer an, wird auf das Produkt nicht hingewiesen. Man findet zwar oft eine Aussage zur Kostenübernahme für Mediation. Der Suchbegriff „Telefonmediation“ ergibt jedoch keinen Treffer. (Ausnahme: die Auxilia). Wie es trotzdem zu der großen Zahl von vermittelten Fällen kommt? Die eigentliche Vermittlung an den Telefonmediator findet im Schadensmanagement statt: die Versicherer begreifen sich als Lotse im Schadensfall.  Konkret sieht das wie folgt aus: Sie rufen Ihren Versicherer an, weil sie einen Konflikt haben. Ihr Ansprechpartner (oft ein Jurist) ist darauf geschult, zu erkennen, welcher Fall für einen telefonische Mediation geeignet ist. Er spricht dann eine Empfehlung dahingehend aus. Stimmen Sie zu, wird der Kontakt zum Mediator hergestellt.

Warum werben die Versicherer nicht offensiver mit dem Produkt, sondern führen es über eine Hintertür ein? Ich kann nur mutmaßen. Die Sorge, sich einem Angriff der Anwaltschaft auszusetzen, man spare auf Kosten der Kunden, mag dahinterstecken.

Richtig ist, das die Rechtschutzversicherungen mit der Telefonischen Mediation Kosten einsparen, richtig ist aber auch, dass eine Telefonmediation oft in Fällen angeboten wird, die eigentlich nicht rechtschutzversichert wären, wie z.B. dem Baurecht, Erbrecht oder dem Familienrecht. Richtig ist auch, dass nach einer erfolglosen Mediation der Weg zum Anwalt offensteht, es sich also bei der Mediation um einen zusätzlichen Versuch der Konfliktlösung handelt. Richtig ist weiterhin, dass die Mediation in einigen Fällen für den Versicherungsnehmer ein Ergebnis erzielt, dass auf dem Rechtsweg nicht zu erreichen gewesen wäre, nämlich dann, wenn die Konfliktpartner übereinstimmend ein anderes Rechtsempfinden haben, als die aktuelle Rechtsprechung den Fall bewerten würde. Richtig ist auch, dass die Telefonmediation die persönlichen Beziehungen zwischen den Konfliktpartnern bewahren hilft und nach der Lösung des Konfliktes keine „verbrannte Erde“ zurückbleibt. Das ist in besonders wichtig bei Konflikten am Arbeitsplatz, in der Nachbarschaft, im Mietverhältnis oder in der Familie. Richtig ist auch, dass sich die Menschen mit dieser Art von Konfliktlösung sehr wohlfühlen und eine höhere Kundenzufriedenheit als beim Gang zum Rechtsanwalt besteht.

Die Rechtsschutzversicherungen setzen hiermit einen innovativen Trend in Sachen Konfliktlösung.

Hinterlasse einen Kommentar

Warum wir uns neuen Konfliktlösungsmethoden zuwenden sollten

Wir wollen uns nicht mehr fremdbestimmen lassen. Wir haben unsere eigene Vorstellung von Recht und Unrecht und wollen, dass diese Überzeugungen in die Lösung unserer Konflikte einfließt. Informationen über Gesetze und Rechtsprechung sollen nur Ausgangspunkt für die Bildung unserer eigene Meinung sein und nicht Grundlage für deren Lösung. Unsere persönlichen Wertevorstellungen und Überzeugungen und die besonderen Umstände des Einzelfalls sollen bei der Konfliktlösung berücksichtigt werden. Oft genug unterscheidet sich das, was wir als richtig empfinden, von dem, was die herrschende Rechtsauffassung uns vorgibt. Wir sind gerne selbst Herr unseres Lebens und wären auch gerne Herr unserer Konflikte. Wir wissen selber am besten, was Ursache unseres Konfliktes ist und haben eine sehr genaue Vorstellung davon, auf welchen Kompromiss wir uns einlassen können. Wir wollen aktiv an der Lösung unserer Probleme beteiligt sein und nicht zum Zaungast unseres eigenen Lebens degradiert werden. Wir wollen uns keine Sorgen über explodierende Rechtsanwalts- und Gerichtskosten machen. Wir wollen nicht einen Streit um jeden Preis, sondern wir wollen eine friedliche Lösung. Wir wollen unser Leben leben, Streit soll darin kein bestimmendes Element sein. Wir lehnen es ab, uns unser Leben durch lange Gerichtsverfahren beschweren zu lassen. Am liebsten ist uns eine Lösung, mit der beide Seiten leben können. Wir würden unserem Konfliktpartner nach der Konfliktlösung gerne noch unbeschwert begegnen können.

Hinterlasse einen Kommentar

Fall der Woche

Wasserschaden

Ich spreche mit Herrn W.: Vor 3 Monaten hatte er einen Wasserschaden. Bertoffen seien Wände im Bad, in der Küche und im Treppenhaus. Seine Versicherung forderte ihn auf einen Kostenvoranschalg einzuholen. Der eingereichte Kostenvoranschlag belief sich auf 45.000 €, die Versicherung schickte daraufhin ihren eigenen Gutachter,  der das vorliegende Angebot als zu teuer bewertete.  Er schlug Herrn W. eine alternative Firma vor, um einen neuen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen.  Die empfohlene Firma schickte einen Mitarbeiter vorbei, der an verschieden Stellen die Wände aufstämmte und dann verschwand. Ein Kostenvoranschlag wurde nicht zugesandt. Telefonisch war die Firma nicht zu erreichen. Herr W. rief dann beim Gutachter an, der ebenfalls  nicht erreichbar war.

Ich nehme zunächst mit dem zuständigen Mitarbeiter der Versicherung Kontakt auf, der mir empfiehlt, mich an den Gutachter zu wenden, der Gutachter ist nicht erreichbar, ruft aber zurück. Er sagt, er wartet in dem Fall auf den neuen Kostenvoranschlag, sobald der bei ihm eingehe, werde er ihn prüfen. Ich weise ihn darauf hin, dass die von ihm empfohlene Firma untätig bleibt, er benennt mir daraufhin eine Liste von anderen Firmen, die Herr W alternativ beauftragen könne. Herr W kommt dem nach, der Gutachter bestätigt den Kostenvoranschlag als angemessen. Die Arbeiten können beginnen.

Kein juristischer Fall aber dennoch ein echtes Problem für Herrn W, das gelöst werden musste.

Hinterlasse einen Kommentar

Immer noch Fremdeln mit Mediation

Auch wenn Mediation mittlerweile fast jedem ein Begriff ist, so ganz koscher ist vielen das Verfahren noch nicht. Da steht viel Unkenntnis, ein wenig auch die sprachlich Nähe zu Meditation im Wege.

Hinterlasse einen Kommentar

Fall der Woche

Bußgeld wegen zu dichten Auffahrens auf der Autobahn

Herr F hat einen Anhörungsbogen mit Androhung eines Bußgeldbescheides bekommen wegen zu dichten Auffahrens. Er sei an dem Tag auf besagter Autobahn unterwegs gewesen, sei aber generell kein „Drängler“ weshalb ihn der Vorwurf sehr überrasche. In Absprache mit der Bußgeldstelle will sich Herr F zunächst das dem Vorwurf zugrundeliegende Video ansehen. Er meldet sich einen Tag später wieder. Auf dem Video sei klar erkennbar, dass das Auto vor ihm stark gebremst haben muss, da es durch das vorausfahrende Fahrzeug behindert wurde. Dafür sprechen die gemessene Geschwindigkeit und ein Lichthupesignal des vor ihm fahrenden Fahrzeugs. Mit den neuen Informationen kontaktiere ich erneut die Bußgeldstelle, die daraufhin von ihrem Vorwurf abläßt.

Hinterlasse einen Kommentar

Rechtsempfinden ist Geschmackssache

Kennen Sie den Spruch: Über Geschmack lässt sich nicht streiten? Genauso sehe ich das mit dem Rechtsempfinden. Der eine hat ein dickes Fell und will lieber seine Ruhe haben, er sieht über die kleinen Ungerechtigkeiten des Lebens gerne hinweg. Der andere ist eher sensibel, wenn ihm eine Ungerechtigkeit wiederfährt, auch wenn sich der „Kampf“ wirtschaftlich nicht lohnt, will er in jedem Fall „sein Recht“ haben, der nächste empfindet zwar die Ungerechtigkeit, sieht es aber eher pragmatisch, wenn sich der „Kampf“ wirtschaftlich nicht lohnt, hakt er das Geschehene ab und beschäftigt sich mit „angenehmeren“ Dingen. Oft ist unser Empfinden auch situations- oder konfliktpartnerabängig. Ein Konflikt mit einem großen Wirtschaftsunternehmen kann eine größere Kampflustenergie á la David gegen Goliath hervorrufen, andere wiederum hält ein zu großes Ungleichgewicht der Konfliktpartner eher davon ab, die Auseinandersetzung zu führen. Jeder nach seiner Facon ist meine Auffassung dazu. Die Mediation kann diesen ganz unterschiedlichen „Launen“ Rechnung tragen. Die einzige Hürde: man muss auch den „Rechtsgeschmack“ des Konfliktpartners berücksichtigen, denn schließlich sollen beide hinterher mit der Lösung zufrieden sein.

Hinterlasse einen Kommentar

Fall der Woche

Falschparken auf dem Aldi-Parkplatz

Herr S erzählt mir, er habe von einem Inkassobüro eine Forderung von 54,00 € erhalten. Er soll vor 2 Monaten unberechtigt auf einem Aldi-Parkplatz gestanden haben und die dort vorgeschriebene Höchstparkdauer überschritten haben. Die ursprüngliche Forderung betrage 30,00 €, hinzugekommen seinen Kosten für die Halteranfrage und Inkassokosten. Auf Nachfrage sagt Herr S, der Vorwurf an sich könne stimmen, das sei aber schon so lange her, ob da wirklich ein Bußgeldzettel unter der Windschutzscheibe gesteckt habe, könne er jetzt nicht mehr mit Bestimmtheit sagen. Üblicherweise erfolge doch aber nach solch einem Zettel eine schriftliche Mahnung ohne Mahngebühr, so ein Schreiben sei ihm in jedem Fall nicht zugegangen, ist er sich sicher. Ein Anruf beim Inkassobüro bringt das Ergebnis: Herr S soll die Hauptforderung (30 €) ausgleichen und auf den Rest der Forderung werde verzichtet. Man hatte wohl tatsächlich vergessen, Herrn S zu mahnen. Herr S war damit einverstanden.

Dieses Ergebnis hätte sicher auch der Rechtsanwalt erzielt, ob das aber so kostengünstig innerhalb weniger Stunden erreicht worden wäre, wage ich zu bezweifeln.

Hinterlasse einen Kommentar

Wie läuft es klassisch?

Und wie läuft es klassisch (im streitigen Verfahren)?

Werfen wir doch einen kritischen Blick auf unsere aktuellen Werkzeuge: Gesetze und Rechtsprechung. Wir versuchen, mit einer Fülle von Gesetzen – es werden täglich mehr – für Recht zu sorgen. Das kann nur unvollkommen gelingen, das was wirklich passiert, ist viel komplexer als dass man es passgenau in ein Gesetz pressen könnte, mehrere Gesetze scheinen anwendbar, wiedersprechen sich aber in der Rechtsfolge. Die Juristen streiten sich dann über die Auslegung oder Anwendbarkeit der Gesetze, um das, was eigentlich passiert ist, geht es nur noch am Rande. Wir verstehen dieses Juristendeutsch nicht und fühlen uns unbehaglich, denn eigentlich geht es doch um uns und deshalb sollten wir begreifen, was gerade vor sich geht, denn das was herauskommt, wird uns treffen. Wir fühlen uns auch unbeteiligt, ein uns völlig unbekannter Richter, für den wir nur ein Fall von vielen sind, der vielleicht am Tag der Entscheidung schlecht gelaunt ist, der sich für unseren Fall zu wenig Zeit genommen hat, der eigene Erfahrungen gemacht hat und deshalb möglicherweise voreingenommen ist, die Liste lässt sich noch eine Weile fortsetzen. Dieser von vielen Faktoren beeinflusste Mensch  wird die Entscheidung treffen, der Ausspruch „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.“ fasst die Situation gut zusammen. Am Ende gibt es eine Entscheidung, das ist die gute Nachricht. Die schlechte ist: das kann dauern, dass kann teuer werden, dass wird für zumindest eine Partei sehr schmerzhaft werden.

Hinterlasse einen Kommentar

Fall der Woche

Das gekündigte Ausbildungsverhältnis

Frau M meldet sich bei mir, ihrer Tochter wurde der Ausbildungsvertrag im zweiten Lehrjahr gekündigt. Die Kündigung erfolgt in ordentlicher Form, ohne Angabe von Kündigungsgründen. Frau M, die selbst in der Personalabteilung eines Unternehmens arbeitet, weiß, dass eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit von Seiten des Ausbilders nicht möglich ist. Auf Nachfrage erzählt sie mir allerdings, dass ihre Tochter wiederholt für mehrere Wochen ohne Entschuldigung der Ausbildung ferngeblieben sei. Sie habe deshalb mindestens 2 Abmahnungen erhalten. Zur Zeit fehle sie zum dritten Mal unentschuldigt. Auch wenn eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt erscheint, ist zu befürchten, dass der Ausbildungsbetrieb in naher Zukunft mit einer verhaltensbedingten, außerordentlichen Kündigung Erfolg haben könnte. Aufgefordert, ein wenig mehr über ihre Tochter zu berichten, fängt sie an zu erzählen: Die Tochter sei schon 24 und lebe noch bei ihnen. Diese Ausbildung ist ihr erstes Ausbildungsverhältnis. Schon in der Schule habe es Probleme gegeben, den Realschulabschluss hätte sie nur mit Glück erreicht. Seitdem habe sie gelegentlich gejobbt, ihre Zeit aber überwiegend mit Abhängen, Schlafen, Computer spielen, Fernsehen und Freunde treffen verbracht. Diese Ausbildung sei aufgrund eines Programmes des Arbeitsamtes und des Engagements der Eltern zustande gekommen und sei eine großartige Chance für die Tochter gewesen. Allerdings sei es schon im ersten Lehrjahr zu unentschuldigtem Fehlen gekommen. In Gesprächen würde die Tochter immer wieder zukünftige Besserung geloben, tatsächlich diese Versprechen aber nicht einhalten. Frau M meint, sie selbst sei verzweifelt, sehe inzwischen in ihrer eigenen Nachgiebigkeit der Tochter gegenüber eine Mitverursachung. Ein zusätzliches Problem sei der sorglose Umgang der Tochter mit Geld. Sie hätte mehrere Ratenverträge abgeschlossen, die sie nicht bedienen könne. In einem Fall sei es bereits zum Mahnverfahren gekommen. Frau M habe letztlich die Zahlung übernommen. Zur Ansicht ihres Ehemannes befragt, meinte Frau M, ihr Mann wolle die Tochter stärker die Konsequenzen ihres Handelns spüren lassen, er erwäge, sie zum Auszug zu drängen, würde sich aber dem starken Wunsch von Frau M, dies nicht zu tun, beugen. Frau M könne sich dazu nicht durchringen, allein der Gedanke mache ihr regelrecht Beklemmungen. Sie selbst habe einen sehr kalten, strengen Vater gehabt, das wollte sie bei ihren Kindern anders machen. Ihr Verhalten habe aber möglicherweise ihre Tochter daran gehindert, ein selbständig und verantwortungsbewusst handelnder Mensch zu werden. Sie kommt zu dem Schluss, dass ihre Tochter stärker mit den Konsequenzen ihres Handelns konfrontiert werden muss. Sie beschließt: sollte es zu einem weiteren Mahnverfahren kommen, wird sie sich nicht einmischen. Auch die Angelegenheit der Kündigung soll die Tochter selbst klären. Der erste Schritt dazu: Frau M wird ihrer Tochter meine Telefonnummer geben und sie auffordern, Kontakt aufzunehmen. Sollte ihre Tochter dem nicht nachkommen, will sie nichts weiter unternehmen.

Die Tochter ruft mich am nächsten Tage an. Ich erbitte mir die Erlaubnis, mit ihr völlig offen reden zu dürfen. Sie stimmt zu. Wir reden darüber, dass diese Ausbildung wohl ihre letzte Chance ist, einen Beruf zu erlernen. Befragt zu ihren Fehlzeiten, meint sie, sie glaube, sie habe eine Depression und sei sehr antriebslos. Weiter befragt äußert sie selbst Zweifel am Vorliegen eine Erkrankung. Dafür macht sie nun einen unausstehlichen Ausbilder für ihre Fehlzeiten verantwortlich, er würde sie beschimpfen und ungerecht behandeln. Sie würde das nicht über die gesamte Ausbildungszeit aushalten. Zu den Einzelheiten befragt, relativiert sie die Vorwürfe. Letztendlich gesteht sich ein, dass sie ständig versucht, andere für ihr Scheitern verantwortlich zu machen und dass sie schwierige Situationen nie selbst löst, sondern immer versucht, den Problemen aus dem Weg zu gehen. Wie reden darüber, dass der Ausbildungsbetrieb wohl am ehesten zur Rücknahme der Kündigung bereit sein wird, wenn sie deutlich machen kann, dass sie sich in Zukunft angemessen verhalten wird. Die Tochter will deshalb zunächst selber versuchen den Ausbildungsbetrieb hinsichtlich der Kündigung umzustimmen.

Frau M ruft an, ist sehr begeistert von der Entwicklung und hält es für sehr richtig, dass die Tochter das Gespräch hinsichtlich der Kündigung selber führen wird. Sobald das Gespräch stattgefunden hat, will die Tochter sich bei mir melden.

Frau M meldet sich statt der Tochter und erzählt, ihre Tochter habe das Gespräch geführt. Der Betrieb sei aber nicht bereit, die Kündigung im Einvernehmen zurückzunehmen. Frau M meint, ihrer Tochter sei die volle Tragweite ihres Handelns immer noch nicht klar und sie sei nur sehr halbherzig in das Gespräch gegangen und habe sich letztlich wieder darauf verlassen, dass jetzt andere das Problem für sie lösen würden. Sie habe ihrer Tochter unmissverständlich klar gemacht, dass sie in dieser Sache jetzt auf sich gestellt sei. Frau M bittet mich, zum Ausbildungsbetrieb nur dann Kontakt aufzunehmen, wenn die Tochter mich dazu ausdrücklich auffordert.

Frau M hatte sich entschieden, dass sie sich jetzt komplett aus der Angelegenheit heraushalten wolle. Sie bedankt sich für die Hilfe. Unsere Gespräche  hätten ihr sehr geholfen, die notwendige Distanz zu entwickeln. Sie sieht die Dinge klarer und fühlt sich in der Lage, die Tochter selbständig handeln zu lassen und sich nicht mehr einzumischen. Sie sehe nur einen Sinn darin, die Kündigung aus der Welt zu schaffen, wenn damit auch eine Verhaltensänderung ihrer Tochter einherginge.

Die Tochter rief mich nicht wieder an. Damit war die Angelegenheit für mich beendet.

Ein schlechtes Ergebnis? Darüber lässt sich streiten. Aus Sicht eines Anwaltes war der Anspruch auf Rücknahme der Kündigung juristisch gut begründbar, der Fall aus juristischer Sicht also „erfolgversprechend“.

Die Frage ist allerdings: Wie definieren wir Erfolg? Der Jurist setzt Erfolg automatisch mit dem besten durchsetzbaren juristischen Ergebnis gleich. Der Mediator versucht herauszufinden, was das wesentliche  Problem ist und sucht dafür gemeinsam mit den Medianten nach tragbaren, realistischen Lösungen. Hier war das Hauptproblem, das die Tochter in ihrem bisherigen Leben keine Verantwortung für sich selbst übernommen hat. Eine Folge dieses Verhaltens war die Kündigung. Durch die Gespräche mit Mutter und Tochter ist dieses festgefahrene System zwischen Mutter und Tochter der Abhängigkeit und Unselbständigkeit einerseits und dem Drang, behüten zu wollen und nicht loslassen zu können andererseits in Bewegung geraten. Die Gespräche haben Frau M geholfen, ihr Verhalten zu ihrer Tochter zu überdenken und zu ändern, der Anstoß für eine Veränderung ist vollbracht. Frau M hat sich für die intensiven Gespräche sehr bedankt, sie sehe jetzt klarer und könne ihr Verhalten der Tochter gegenüber ändern, sie fühle sich jetzt der Situation gewachsen und wüsste was zu tun sei. Das sei für sie ein positives Ergebnis. Wer möchte Frau M widersprechen? Zumal Frau M ihre Entscheidung in Kenntnis der juristischen Möglichkeiten getroffen hat.

Hinterlasse einen Kommentar

Fall der Woche

Konflikt mit Malerfirma

Herr P hat eine Malerfirma beauftragt. Im Kostenvoranschlag wurde ein Stundenlohn für das Ablösen der alten Tapeten und ein Festpreis fürs Tapezieren vereinbart. Am ersten Tag „überrascht“ Herr P die Maler um die Mittagszeit dabei, wie sie angelehnt an eine Wand mit geschlossenen Augen vor sich hindösen. Am Nachmittag kommt er wieder vorbei und beide Handwerker telefonieren. Er ist beunruhigt und misstrauisch, ruft beim Geschäftsführer des Malerbetriebes, Herrn H, an und äußert die Meinung, die Maler würden sich auf seine Kosten ausruhen. Er hat das Gefühl, dass der Geschäftsführer seine Bedenken nicht ernst nimmt und beschließt der Firma genauer „auf die Finger“ zu sehen. Nachdem 3 von 6 Zimmern tapeziert sind, sendet er an die Firma eine E-Mail mit der Bitte, der Geschäftsführer mögen vorbeikommen, um über die Mängelbeseitigung in den bisher fertiggestellten Räumen zu besprechen, ohne jedoch im einzelnen auf die Mängel einzugehen. Daraufhin erscheinen die Handwerker am nächsten Tag nicht mehr und der Geschäftsführer ist telefonisch für Herrn P nicht mehr zu erreichen. Herr P sitzt in einer halbrenovierten Wohnung und bittet mich um Hilfe. Auf Nachfrage erzählt er, dass die Arbeiten eigentlich sehr zügig voranschritten und die Mängel, auf die er sich in der E-Mail bezog, eher geringfügig seien. Er kommt selber zu dem Ergebnis, dass seine Reaktion wohl überzogen war und bittet mich um Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer, da die Situation völlig verfahren sei. Der Geschäftsführer drückt zunächst seinen Unmut über den Kunden aus, dieser sei von Anfang an schwierig gewesen. Er (der Geschäftsführer) vertraue seinen Mitarbeitern und wenn diese in ihrer Mittagspause ein kleines Schläfchen einlegen würden, so sei das für ihn in Ordnung, die Pause würde dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden, dass habe er Herrn P schon bei dem ersten Telefonat mitgeteilt. Als dann vor dem Fertigstellen der Arbeiten bereits die erste Mängelanzeige kam, habe er rot gesehen und seinen Arbeiter erst mal von der Baustelle abgezogen. Ich schildere Herrn H die Sorgen und Bedenken von Herrn P beim Anblick der wiederholt in Untätigkeit der angetroffenen Mitarbeiter und teile ihm auch mit, dass es sich bei den angezeigten Mängeln nur um geringfügige Mängel handeln würde. Herr H lenkt ein und verspricht mit Herrn P Kontakt aufzunehmen. Herr P ruft mich 2 Tage später an und bedankt sich herzlich. Der Geschäftsführer sei bereits am nächsten Tag vorbeigekommen und habe die Mängelanzeige als berechtigt akzeptiert und die Arbeiten werden bereits fortgesetzt. Das Verhältnis zwischen Kunde und Unternehmen ist wieder bereinigt.

Ein perfekter Fall für einen Telefonmediator. Als Mediator sehe ich hier im Zentrum das Problem des  Vertrauensverlustes zwischen Kunde und Firma. Das juristische Problem an dem Sachverhalt habe ich zwar auch im Blick, aber ich fokussiere mich nicht darauf. Ein Anwalt hätte die Firma wohl zur Fertigstellung der vereinbarten Werkleistung aufgefordert, eine Frist gesetzt und die Ersatzvornahme angekündigt. Im besten Falle hätte die Firma sich dem ausgeübten Druck gebeugt. Die Mediation kann hier aber auf jeden Fall einen zeitlichen Punktsieg  verbuchen. Welcher Anwalt hätte die Firma innerhalb eines Tages zum Fortsetzen der Arbeiten animiert? Außerdem: Das Misstrauen zwischen Kunde und Firma wäre in jedem Fall bestehen geblieben, daraus hätten möglicherweise weitere Probleme bei der Abwicklung des Werkvertrages resultiert.