Das gekündigte Ausbildungsverhältnis
Frau M meldet sich bei mir, ihrer Tochter wurde der Ausbildungsvertrag im zweiten Lehrjahr gekündigt. Die Kündigung erfolgt in ordentlicher Form, ohne Angabe von Kündigungsgründen. Frau M, die selbst in der Personalabteilung eines Unternehmens arbeitet, weiß, dass eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit von Seiten des Ausbilders nicht möglich ist. Auf Nachfrage erzählt sie mir allerdings, dass ihre Tochter wiederholt für mehrere Wochen ohne Entschuldigung der Ausbildung ferngeblieben sei. Sie habe deshalb mindestens 2 Abmahnungen erhalten. Zur Zeit fehle sie zum dritten Mal unentschuldigt. Auch wenn eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt erscheint, ist zu befürchten, dass der Ausbildungsbetrieb in naher Zukunft mit einer verhaltensbedingten, außerordentlichen Kündigung Erfolg haben könnte. Aufgefordert, ein wenig mehr über ihre Tochter zu berichten, fängt sie an zu erzählen: Die Tochter sei schon 24 und lebe noch bei ihnen. Diese Ausbildung ist ihr erstes Ausbildungsverhältnis. Schon in der Schule habe es Probleme gegeben, den Realschulabschluss hätte sie nur mit Glück erreicht. Seitdem habe sie gelegentlich gejobbt, ihre Zeit aber überwiegend mit Abhängen, Schlafen, Computer spielen, Fernsehen und Freunde treffen verbracht. Diese Ausbildung sei aufgrund eines Programmes des Arbeitsamtes und des Engagements der Eltern zustande gekommen und sei eine großartige Chance für die Tochter gewesen. Allerdings sei es schon im ersten Lehrjahr zu unentschuldigtem Fehlen gekommen. In Gesprächen würde die Tochter immer wieder zukünftige Besserung geloben, tatsächlich diese Versprechen aber nicht einhalten. Frau M meint, sie selbst sei verzweifelt, sehe inzwischen in ihrer eigenen Nachgiebigkeit der Tochter gegenüber eine Mitverursachung. Ein zusätzliches Problem sei der sorglose Umgang der Tochter mit Geld. Sie hätte mehrere Ratenverträge abgeschlossen, die sie nicht bedienen könne. In einem Fall sei es bereits zum Mahnverfahren gekommen. Frau M habe letztlich die Zahlung übernommen. Zur Ansicht ihres Ehemannes befragt, meinte Frau M, ihr Mann wolle die Tochter stärker die Konsequenzen ihres Handelns spüren lassen, er erwäge, sie zum Auszug zu drängen, würde sich aber dem starken Wunsch von Frau M, dies nicht zu tun, beugen. Frau M könne sich dazu nicht durchringen, allein der Gedanke mache ihr regelrecht Beklemmungen. Sie selbst habe einen sehr kalten, strengen Vater gehabt, das wollte sie bei ihren Kindern anders machen. Ihr Verhalten habe aber möglicherweise ihre Tochter daran gehindert, ein selbständig und verantwortungsbewusst handelnder Mensch zu werden. Sie kommt zu dem Schluss, dass ihre Tochter stärker mit den Konsequenzen ihres Handelns konfrontiert werden muss. Sie beschließt: sollte es zu einem weiteren Mahnverfahren kommen, wird sie sich nicht einmischen. Auch die Angelegenheit der Kündigung soll die Tochter selbst klären. Der erste Schritt dazu: Frau M wird ihrer Tochter meine Telefonnummer geben und sie auffordern, Kontakt aufzunehmen. Sollte ihre Tochter dem nicht nachkommen, will sie nichts weiter unternehmen.
Die Tochter ruft mich am nächsten Tage an. Ich erbitte mir die Erlaubnis, mit ihr völlig offen reden zu dürfen. Sie stimmt zu. Wir reden darüber, dass diese Ausbildung wohl ihre letzte Chance ist, einen Beruf zu erlernen. Befragt zu ihren Fehlzeiten, meint sie, sie glaube, sie habe eine Depression und sei sehr antriebslos. Weiter befragt äußert sie selbst Zweifel am Vorliegen eine Erkrankung. Dafür macht sie nun einen unausstehlichen Ausbilder für ihre Fehlzeiten verantwortlich, er würde sie beschimpfen und ungerecht behandeln. Sie würde das nicht über die gesamte Ausbildungszeit aushalten. Zu den Einzelheiten befragt, relativiert sie die Vorwürfe. Letztendlich gesteht sich ein, dass sie ständig versucht, andere für ihr Scheitern verantwortlich zu machen und dass sie schwierige Situationen nie selbst löst, sondern immer versucht, den Problemen aus dem Weg zu gehen. Wie reden darüber, dass der Ausbildungsbetrieb wohl am ehesten zur Rücknahme der Kündigung bereit sein wird, wenn sie deutlich machen kann, dass sie sich in Zukunft angemessen verhalten wird. Die Tochter will deshalb zunächst selber versuchen den Ausbildungsbetrieb hinsichtlich der Kündigung umzustimmen.
Frau M ruft an, ist sehr begeistert von der Entwicklung und hält es für sehr richtig, dass die Tochter das Gespräch hinsichtlich der Kündigung selber führen wird. Sobald das Gespräch stattgefunden hat, will die Tochter sich bei mir melden.
Frau M meldet sich statt der Tochter und erzählt, ihre Tochter habe das Gespräch geführt. Der Betrieb sei aber nicht bereit, die Kündigung im Einvernehmen zurückzunehmen. Frau M meint, ihrer Tochter sei die volle Tragweite ihres Handelns immer noch nicht klar und sie sei nur sehr halbherzig in das Gespräch gegangen und habe sich letztlich wieder darauf verlassen, dass jetzt andere das Problem für sie lösen würden. Sie habe ihrer Tochter unmissverständlich klar gemacht, dass sie in dieser Sache jetzt auf sich gestellt sei. Frau M bittet mich, zum Ausbildungsbetrieb nur dann Kontakt aufzunehmen, wenn die Tochter mich dazu ausdrücklich auffordert.
Frau M hatte sich entschieden, dass sie sich jetzt komplett aus der Angelegenheit heraushalten wolle. Sie bedankt sich für die Hilfe. Unsere Gespräche hätten ihr sehr geholfen, die notwendige Distanz zu entwickeln. Sie sieht die Dinge klarer und fühlt sich in der Lage, die Tochter selbständig handeln zu lassen und sich nicht mehr einzumischen. Sie sehe nur einen Sinn darin, die Kündigung aus der Welt zu schaffen, wenn damit auch eine Verhaltensänderung ihrer Tochter einherginge.
Die Tochter rief mich nicht wieder an. Damit war die Angelegenheit für mich beendet.
Ein schlechtes Ergebnis? Darüber lässt sich streiten. Aus Sicht eines Anwaltes war der Anspruch auf Rücknahme der Kündigung juristisch gut begründbar, der Fall aus juristischer Sicht also „erfolgversprechend“.
Die Frage ist allerdings: Wie definieren wir Erfolg? Der Jurist setzt Erfolg automatisch mit dem besten durchsetzbaren juristischen Ergebnis gleich. Der Mediator versucht herauszufinden, was das wesentliche Problem ist und sucht dafür gemeinsam mit den Medianten nach tragbaren, realistischen Lösungen. Hier war das Hauptproblem, das die Tochter in ihrem bisherigen Leben keine Verantwortung für sich selbst übernommen hat. Eine Folge dieses Verhaltens war die Kündigung. Durch die Gespräche mit Mutter und Tochter ist dieses festgefahrene System zwischen Mutter und Tochter der Abhängigkeit und Unselbständigkeit einerseits und dem Drang, behüten zu wollen und nicht loslassen zu können andererseits in Bewegung geraten. Die Gespräche haben Frau M geholfen, ihr Verhalten zu ihrer Tochter zu überdenken und zu ändern, der Anstoß für eine Veränderung ist vollbracht. Frau M hat sich für die intensiven Gespräche sehr bedankt, sie sehe jetzt klarer und könne ihr Verhalten der Tochter gegenüber ändern, sie fühle sich jetzt der Situation gewachsen und wüsste was zu tun sei. Das sei für sie ein positives Ergebnis. Wer möchte Frau M widersprechen? Zumal Frau M ihre Entscheidung in Kenntnis der juristischen Möglichkeiten getroffen hat.